Allgemeine Geschäftsbedingungen 2009 ff.
Allgemeine Vermietbedingungen:


Fahrzeugzustand/Reparaturen

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und fachgerecht zu behandeln. Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist untersagt, ebenso ist zu beachten das alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektion und diese auch regelmäßig zu prüfen. Stellen Sie sicher, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrsicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug sachgemäß zu verschließen. Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken ist in den Miet-fahrzeugen nicht gestattet. Alle Mietfahrzeuge sind, nach Vorgabe des Herstellers, zu betanken. Die Fahrzeuge sind vollgetankt an den Vermieter zurück zu geben, bei nicht Betankung wird der Liter mit 2,98 EUR dem Mieter berechnet.

  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder eine Reparatur des Kilometerzählers, oder eine vorge-schriebene Inspektion, oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, so darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einer Höhe von 100  EUR beauftragen.

Reservierungen

Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für bestimmte Farzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach vereinbarter Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Der Kunde hat die dadurch entstandenen Kosten zu zahlen. Auslands- und Inlands-reservierungen sind für die angefragten Fahrzeuge verbindlich. Abbestellungen müssen 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgen, ansonsten ist der volle Mietpreis fällig.

Berechtigte Fahrer

  1. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern genutzt werden. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Anschrift und Namen aller Fahrer schriftlich anzugeben. Der Mieter hat zu überprüfen ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer, auf dem Gebiet der BRD, noch gültigen Fahrerlaubnis besitzt. Bei Nutzung des Fahrzeuges durch andere, nicht im Mietvertrag aufgeführte Personen, erlischt jeder Versicherungsschutz.

  2. Der Mieter hat handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

  3. Es ist untersagt das Fahrzeug zu Testzwecken, motorsportlichen Übungen, zur Personen-und Güterfernverkehrsbeförderung zu benutzen, rechtswidrige Zwecke mit inbegriffen, sowie das Fahrzeug an unbekannte Dritte zur Verfügung zu stellen. Die Fahrten sind nur  für Deutschland genehmigt, andere Länder bedürfen eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Zuwiderhandlungen  haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages zur Folge. Gegebenenfalls die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges.

  4. Der Mieter hat die Verpflichtung sein Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.  


Mietpreis

  1. Das Fahrzeug wird ausschließlich zu den bekannten Öffnungszeiten und persönlich, an der selben Mietstation abgegeben, an der es angemietet wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Mieter dem Vermieter Rückführungskosten und Erstattung verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Die gültigen Tarife sind grundsätzlich die Mietpreise die bei Anmietungen gelten, deren Bedingungen liegen in den Geschäftslokalen aus, sofern kein besonderer Mietzins vereinbart wurde und diese Mietvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Im Mietpreis sind Betanken, Servicegebühren sowie Zustellung- und Abholungskosten nicht enthalten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung, der Mietwagen ist grundsätzlich vollgetankt  zurückzugeben.

  3. Der Vermieter übernimmt eine Tiefstpreisgarantie die unter folgenden Voraussetzungen Gültigkeit erlangt:  Vorlage eines gültigen und günstigeren Angebotes von einem anderen inländischen Vermieter innerhalb von 48 Stunden nach Angebotserstellung durch 4eco, worin das Fahrzeug mit gleicher Ausstattung, der Leistungsumfang und die Vertragsgestaltung identisch mit dem 4eco-Angebot sein müssen. Daraus resultierende Preisdifferenzen werden dem Mieter bei Vertragsabschluss erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind zeitlich begrenzte Angebote anderer Vermieter sowie Sondervereinbarungen zwischen den anderen Vermietern und dem Mieter.

 
Zahlungsbedingungen

  1. Die Wahl des Zahlungsmittels wird vom Vermieter festgelegt. Diese ist im Regelfall bargeldlos und wird über Kreditkartenzahlung (Master- u. Visa-Karte)/EC-Kartenzahlung –ausgestellt auf den Mieter- angewiesen. Prepaid Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Bei größeren Fahrzeugen behält sich der Vermieter vor, dass zwei auf den Mieter ausgestellte Kreditkarten vorgelegt und disponiert werden. Der Mieter haftet mit der Kreditkarte/n unwiderruflich für sämtliche aus dem jeweiligen Mietvertrag entstandenen Ansprüche des Vermieters.

  2. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt, nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden.

  3. Der Vermieter wird vor Übergabe des gebuchten Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur doppelten Höhe des Entgeltes und der Selbstbeteiligung als Sicherheit über die Kreditkarte abfragen.

  4. Es können 150 EUR für Benzin und Betankungskosten erhoben werden sowie bei Anmietung eine verrechenbare  Sicherheit in Höhe eines Zuschlages von mindestens 100 % des zu erwartenden Mietpreises.

  5. Der Mietpreis inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und dem Vermieter zu entrichten.

Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietet Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Sachschäden und Personenschäden von /8 Mio €. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf /1,5 Mio. € und ist nur auf Europa beschränkt.

  2. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Wagen erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/Diebstahl).

  3. Von der Versicherung ausgenommen, ist die Verwendung der Fahrzeuge, für die erlaubnispflichtige Beförderung  gefährlicher  Stoffe gem. § 7  GefahrgutVStr.

  4. Pro Schadensfall hat der Mieter die Selbstbeteiligung zu tragen, diese richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

  5. Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung, beträgt die Deckungssumme von 20.500 EUR bei Invalidität, 12.800 EUR bei Tod, 500 EUR für Heilungskosten. Bei anteiligem Anspruch der geschädigten Person, erhöhen sich die Versicherungssummen, um einmalig 50 %, bei zwei und mehr Insassen.

  6. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, sowie Vorlagen des Buchstaben I Nr. 3 dieser Bedingungen.  


Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Haftung

  1. Nach einem Unfall  oder Beschädigung , Wildschaden, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich, spätestens aber binnen 24/h nach dem Ereignis, anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbst-verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter  nachzuweisen.

  2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist.

  3. Der Mieter haftet mit Kaution und dem vereinbarten Selbstbehalt  für sämtliche Fahrzeugschäden, wobei pro Schaden ein Selbstbehalt gilt. Darüberhinaus haften der Mieter und Fahrer noch außerhalb des Selbstbehalt weitergehend für zusätzlich entstehende Kosten wie Abschleppen, Straßenreinigung etc.

  4. Der Mieter haftet über den Selbstbehalt  hinaus in vollem Umfang für alle durch Fahrlässigkeit entstandene  Schäden.

  5. Der Mieter haftet über den Selbstbehalt  hinaus in vollem Umfang für Schäden, die dem Vermieter nicht  ord-nungsgemäß und nicht fristgerecht gemeldet wurden.

  6. Der Mieter haftet über den Selbstbehalt hinaus für alle durch Verschmutzung entstandenen Beschädigungen.

Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen oder Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden.

  2. Der Mieter  haftet in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit des Mieters / Fahrers , eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Haftung des Mieters

  1. Bei Mietvertragsverletzungen, Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung einer bestimmten Summe auszuschließen, das bedeutet eine vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der Selbstbeteiligung nur dann, wenn:

    • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2, nicht fristgemäß oder vollständig an den Vermieter übergibt.
    • wenn seine Erfüllungsgehilfen oder er den Schaden durch  Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt haben.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begannen haben, soweit die Interessen des Vermieters an der Fest-stellung des Schadensfalles beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht  fahrlässig oder vorsätzlich.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Punkt: Haftung des Vermieters, bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Fest-stellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder  fahrlässig.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Punkt: Haftung des Vermieters, er  den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder  fahrlässig.
    • Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum und gilt nicht für Beschädigung durch Verschmutzung.
    • Der Mieter haftet bei  allen Schäden für den Mietausfall des Fahrzeugs bei Werkstattaufenthalt.Grundlage der Berechnung sind die jeweils gültigen Standard-Tages-Mietpreise der  Fahrzeuge, wobei die Berechnung in vollen Tagessätzen erfolgt.   
  3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit / Nutzungszeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

  5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter des Fahrzeuges  auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietwagen gilt.


Zustell- und Abholservice

Dieser Service (einzeln oder im Paket) kann bei Bedarf individuell abgestimmt und vereinbart werden; die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme liegt allein in der Beurteilung der notwendigen Kapazitäten durch und bei dem Vermieter.


Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung des Vermieters drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. Bei vorzeitiger Rückgabe von Fahrzeugen aus laufenden Verträgen und Storno des Vertrages behält der Vermieter eine Entschädigung wg. Mietausfall u.a. in Höhe von 30 % der kalk. Erstattungssumme (berechnet auf die nicht in Anspruch genommene Mietzeit), mindestens aber EUR 150, und erstattet in Form einer Gutschrift (ggf. abzgl. Betankungs-, Reinigungskosten, Selbstbehalt o.a.), die mit zukünftigen Vermietungen verrechnet werden können.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der  Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

  3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ausserhalb der Geschäftszeiten akzeptiert  der Mieter die durch zwei Mitarbeiter -des Vermieters-  festgestellten Beschädigungen am Fahrzeug und haftet dementsprechend gemäß vertraglicher Vereinbarung und AGB‘s. In gleicher Weise akzeptiert der Mieter sämtliche bei Rückgabe nicht unmittelbar festzustellende Mängel (z.B. wegen Verschmutzung, mangelnder Lichtverhältnisse o.ä.), die zu späterem Zeitpunkt durch zwei Mitarbeiter –des Vermieters- festgestellt und protokolliert wurden.

  4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.

  5. Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter und Fahrer  als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

  7. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge mit den gesetzlich entsprechenden Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als zwei Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.

    Als solche Gründe gelten vor allem:

    • nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,

    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

    • die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Mieter,

    • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.


      Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter abzugeben. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Mieter.

Mindestalter

Der Mieter und die angegebenen Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein und 2 Jahre eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Individuell behält sich der Vermieter bei größeren Fahrzeugklassen vor das Mindestalter auf 25 bzw. 30 Jahre anzuheben.

Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt den Vermieter, unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte /EC Karte & Bankverbindung abzubuchen.

Datenschutzklausel

  1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Vermieter EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:

    • Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern

    • offenen Forderungen die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen, subjektive  Werturteile,  Vermögensverhältnisse und persönliche Einkommensverhältnisse werden nicht gespeichert.

  2. Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:

    • Anwaltsbüros

    • Inkassoinstitute

    • Kreditkarteninstitute, Banken

    • Fahrzeughersteller

    • kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros

    • sämtlich mit der Firmengruppe 4 eco  verbundene Unternehmen


      Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 2. Bezeichneten Personen und der Allgemeinheit oder Unternehmen erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.


      Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

      • das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.

      • die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind - vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.

      • das gemietete Fahrzeug  gestohlen , beschädigt oder  aussergewöhnlich verschmutzt wird.



Umweltschutzgedanke

Die 4eco GmbH hat zum Ziel möglichst umweltschonende Fahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Vermietung zu bringen. Zum Ausgleich des Co2-Ausstoßes veranlaßt das Unternehmen das Pflanzen von Bäumen (entsprechend seiner Emissionstabelle).

 

Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.

  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

  4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.